Von Christian Schröter, 22. September 2023, Lesedauer 3 Minuten, 10 Sekunden
Rehabilitation bei Chronischem Erschöpfungssyndrom (CFS) und Fibromyalgie geeignet?
Konstanz, 21. August 2023
Wer unter einem #Chronischen #Erschöpfungssyndrom (CFS) oder einer #Fibromyalgie leidet, ist oftmals über eine längere Zeit krank. Gerade dann, wenn die Aussicht darauf besteht, dass eine Rückkehr in die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht absehbar sein dürfte, könnte die Krankenkasse den Versicherten zu einem Antrag auf Rehabilitationsleistungen auffordern. Dies hängt mit dem Gebot der #Wirtschaftlichkeit zustande, wonach auch die Krankenversicherung pflichtgemäß zu prüfen hat, ob der Bezug von #Krankengeld fortbestehen muss oder eine Möglichkeit besteht, den Patienten wieder zurück in den Arbeitsalltag zu führen. Wann die Kasse aber auf den #Versicherten zugeht und ihm anrät, bei der Rentenversicherung oder der Krankenkasse einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen, wird im Einzelfall entschieden. Hierzu wird oftmals zunächst eine Einschätzung des behandelnden #Arztes über die #Prognose des Krankheitszustandes eingeholt. Sollte sich daraus ergeben, dass keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sein sollte, dürfte alsbald eine Aufforderung zur #Reha Beantragung beim Versicherten eingehen. Dieser muss der Patient allerdings nicht in jedem Fall nachgehen, so der Leiter der Selbsthilfeinitiative Chronisches Erschöpfungssyndrom und Fibromyalgie, Dennis Riehle (Konstanz). Der Sozialberater unterstreicht: »Prinzipiell muss die #Krankenkasse zunächst einmal darlegen, auf welcher Grundlage sie zur Ermessensentscheidung gelangt ist, zum Reha Antrag aufzufordern. Daneben muss sie die Rechtsfolgen aufzeigen, welche durch einen Wechsel in die medizinische Rehabilitation eintreten – beispielsweise Wegfall vom Krankengeld, Möglichkeit der Umwandlung in einen Antrag auf Erwerbsminderung, Fristen, Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, Dispositionsrechte et cetera). Gleichzeitig kann dann auch der Patient seinerseits begründet entgegnen, warum er den Rentenantrag derzeit nicht stellen möchte. Hierfür können verschiedene Gründe in Betracht kommen, etwa verbesserter Rentenanspruch durch Wartezeit, Wegfall von etwaiger Beanspruchung einer Betriebsrente, fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Krankenversicherung der #Rentner et cetera«.
Dennis Riehle macht aber auch noch auf einen Umstand aufmerksam, der besonders für Betroffene des #CFS und Fibromyalgie von großer Bedeutung sind: »Wenn eine Krankenkasse den Krankengeldbezug überprüfen möchte und zur Antragsstellung für eine Rehabilitation auffordern will, muss sie eine medizinische Begutachtung einholen, die einerseits prüft, ob das Instrument tatsächlich geeignet ist, um den Patienten dadurch wieder zurück in die Erwerbsfähigkeit zu bringen. Gleichsam ist auch sehr genau abzuklopfen, ob der Betroffene überhaupt rehabilitationsfähig ist. Und das ist bei vielen CFS und Fibromyalgie Patienten oftmals nicht der Fall«, erläutert Sozialberater Riehle. »Denn mittlerweile scheint klar, dass die Betroffenen zumeist unter einer Belastungsintoleranz leiden, welche dazu führt, dass sich Beschwerden nach körperlicher oder geistiger Beanspruchung verschlechtern. Somit kann ihnen eine Teilnahme an täglich 3 bis 4 Stunden leichtem Therapieprogramm im Rahmen der medizinischen Reha kaum zugemutet werden. Das sollte entsprechend vom behandelnden Arzt auch so attestiert und begründet werden. In diesem Fall dürfte dann von einer solchen Maßnahme abgesehen werden und eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen, wenn der Gutachter zum Schluss kommen sollte, dass die Erwerbsfähigkeit auf unbefristete Dauer nicht wiederhergestellt werden kann. Der Antrag auf Rehabilitation wird dann automatisch in einen Rentenantrag umgewandelt. Sollte der Gutachter zur Einschätzung kommen, dass das Instrument allerdings doch zielführend sein könnte und die Krankenkasse folgt diesem Standpunkt, ergeht der Bescheid mit der Aufforderung zur Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung, der fristgerecht widersprochen und im Zweifel hiergegen geklagt werden kann«. Entsprechend rät Dennis Riehle, sich prinzipiell kooperativ zu zeigen und zu versuchen, Kasse und Gutachter zu verdeutlichen, weshalb eine Rehabilitation eher schädlich statt förderlich sein würde: »Verweigert sich der Versicherte nämlich gänzlich seiner Mitwirkungspflichten aus dem Sozialgesetzbuch, droht ihm sogar eine Kürzung seines Krankengeldes«, so Dennis Riehle abschließend.
Die Beratung der Selbsthilfeinitiative kann überregional kostenlos #online erreicht werden.
Dennis Riehle
Martin-Schleyer-Straße 27
78465 Konstanz
Telefon +497531955401
E-Mail riehle@riehle-dennis.de
www.selbsthilfe-riehle.de