Von Christian Schröter, 18. Februar 2024, Lesedauer 3 Minuten, 29 Sekunden
Das Lokal »hey.fratelli« in Gütersloh Isselhorst schließt – was ist mit Gutscheinen?
Gütersloh, 18. Januar 2024
Ein Lokal schließt. Es war ja recht ambitioniert und das Angebot machte einen guten Eindruck. Und was wird groß berichtet? Ob Gutscheine nun noch gültig sind oder nicht.
Das #Gutscheinthema taucht oft auf in solchen Fällen – gefühlt immer. Als ob jeweils hunderte oder tausende von Leuten jahrelang Gutscheine aller möglichen Lokale horten würden.
In Wahrheit haben allerhöchstens ein paar Einzelne bei #Facebook gefragt, was sie mit ihrem #Gutschein machen sollen, ob der noch gültig sei.
Wie es sich in solchen Fällen verhält, wurde nun über Jahre und Jahrzehnte hinlänglich durchgekaut.
Die allgemeine Rechtsauffassung ist allerdings in Wahrheit nicht ganz so klar wie immer behauptet wird.
Allgemein wird darauf abgestellt, ein Gutschein sei ein »Zivilrechtlicher Anspruch« – und der verjähre nach 3 Jahren.
Wer sagt das denn? Vielmehr müsste man einen Gutschein als »Wechsel« betrachten. Und ein Wechsel ist quasi ein Wertpapier. Und das verjährt nicht.
Warum sollte ein Gutschein verjähren und warum sollte er als »Zivilrechtlicher Anspruch« interpretiert werden? Das ist absurd.
Üblicherweise entsteht ein zivilrechtlicher Anspruch daraus, dass eine Leistung erbracht wird. Dann besteht Anspruch auf eine Gegenleistung.
Im Falle des Gutscheins erbringt aber der Gastronom gar keine Leistung, sondern er verspricht sie. Und die Zahlung einer Geldsumme für eine versprochene, aber noch nicht geleistete Leistung ist ihrerseits eben keine Leistung. Sondern quasi eine vorauseilende Gegenleistung. Die Erfüllung eines Vertrages, den aber der Leistungserbringer (der Gastronom) noch gar nicht erfüllt hat. Das ist aus rechtlicher Sicht nebulös und zweifelhaft. Deshalb ist eine Interpretation als »Wechsel« angebrachter.
Interessant ist das: Man kann im Kino ein Ticket kaufen, muss aber nicht in den Film gehen. Hier bezieht sich das Ticket freilich auf eine konkrete Vorführung. Das ist natürlich etwas ganz anderes.
Es führt aber zu dieser Figur: Wenn jemand also einen Gutschein hat und man das als »Zivilrechtlichen Anspruch« interpretiert – dann kann man auch sagen, dass sich der Inhaber des Gutscheins im Annahmeverzug befindet. Und wenn er den Gutschein geschenkt bekommen haben sollte, geht die Annahme als Obliegenheit auf ihn über. Diese hier auf einmal mit 3 Jahren zu befristen ist mehr als seltsam. Ein Annahmeverzug ist gesetzlich nicht klar geregelt, aber es gibt die Auslegung, dass eine Annahme nicht erst nach einem »überraschend« langen #Zeitintervall erfolgen kann.
Und dann kommt noch das hinzu: Den Anspruch hat erst einmal derjenige, der den Gutschein gekauft hat. Überträgt er diesen Anspruch auf einen Dritten (indem er ihm den Gutschein schenkt), dann müsste er – wenn man es nun als »Zivilrechtlichen Anspruch« interpretiert – dem Gutscheinverkäufer mitteilen, wem er diesen Gutschein schenkt. Insofern spricht auch das wieder dafür, einen Gutschein als Wechsel zu interpretieren.
Sinnvoll wäre es, das noch ganz anders zu handhaben. Ein Gastrogutschein gilt – sagen wir – 1 Jahr lang. Danach wird das Geld zurückerstattet. Feierabend. Das wäre sinnvoll. Schließlich könnte man das gezahlte #Geld auch als eine Art zinsloses #Darlehen interpretieren. Eigentlich ist es das ja auch (ist es natürlich nicht – denn es wird keine Rückzahlung vereinbart, sondern eine Gegenleistung – was übrigens auch für die Interpretation als #Wechsel spricht).
Und es wird noch interessanter: Wenn jemand einen Tisch reserviert, aber nicht kommt, dann wurde ein Vertrag geschlossen. Den aber der Gast nicht erfüllt – die Leistung des #Gastronomen nimmt er aber nicht an (ein #Annahmeverzug). Das Problem ist natürlich, dass die konkrete Leistung noch gar nicht vereinbart worden war – er hat ja noch nichts bestellt.
Hier wäre es sinnvoll, wenn Gastronomen #Tischreservierungen ganz anders handhaben würden: Wer einen #Tisch reserviert, muss auch etwas bestellen. Dann entstünde ein sinnvoller Annahmeverzug und ein Anspruch auf Zahlung. Man kann ja vereinbaren, dass die Bestellung vor Ort noch geändert werden kann. Dafür müsste dann ein sinnvoller Rahmen gefunden werden (nicht, dass jemand einen 10er Tisch reserviert – und dann kurz die Oma vorbeischickt und die bestellt ein Glas #Mineralwasser).
Das wäre für die Gäste viel verständlicher und nachvollziehbarer als die Variante, bei Nichterscheinen eine #Gebühr zu verlangen.