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Presseschau Gütersloh: Kirchenrechtler macht Kardinal Woelki schwere Vorwürfe, Lüdecke: »unverfrorene Trickserei«

Von Christian Schröter, 25. Mai 2024, Lesedauer 1 Minute, 33 Sekunden

#Presseschau Gütersloh: Kirchenrechtler macht Kardinal Woelki schwere Vorwürfe im Kölner Schmerzensgeldprozess – Lüdecke nennt Bestreiten der kirchlichen Amtshaftung »unverfrorene Trickserei«

Kölner #Stadt #Anzeiger, Köln, 25. April 2024

Im Rechtsstreit um #Schmerzensgeld zwischen einem Missbrauchsopfer und dem Erzbistum Köln wirft der Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke Kardinal Rainer Woelki vor, das Landgericht Köln in die Irre zu führen und »Aufarbeitungssabotage« zu betreiben. Das #Erzbistum bestreitet in dem Verfahren eine Amtshaftung der #Kirche für die Missbrauchsverbrechen, die der 2022 zu zwölf Jahren Haft verurteilte Serientäter und ehemalige Priester Hans Ue. in den 1970er/1980er Jahren an seiner minderjährigen #Pflegetochter begangen hatte. Der Täter, so das Erzbistum, habe in seiner Freizeit ohne ersichtlichen Zusammenhang mit kirchlichen Dienstpflichten gehandelt.

Im »Kölner Stadt Anzeiger« (Freitagsausgabe) wies Lüdecke dies als »perfides #Scheinargument« zurück. Es sei »geradezu unverfroren, dass Kardinal Woelki eine solche Trickserei in seinem Namen vortragen lässt«. Ein #Priester sei »kein Angestellter mit Bürozeiten von 9 bis 5. Vielmehr gehört er von der Weihe an einem eigenen Stand an, dem #Klerus. Als #Kleriker und vorgängig zu irgendeinem konkreten Kirchenamt übernimmt der Priester unwiderruflich, unteilbar und ununterbrochen bestimmte Standespflichten, die ihn umfänglich binden, rund um die Uhr, ausnahmslos.« Woelki ziehe eine »Pilatus Nummer« ab, »indem er die Amtshaftung der #Kirche bestreiten lässt mit dem Argument: ›War doch alles #Freizeit!‹ Eine Freizeit, von der das kirchliche Lehramt sagt, dass es sie gar nicht gibt.« Das staatliche Gericht müsse diese Amtsauffassung der Kirche von der »totalen Verfügbarkeit« des Priesters zum Maßstab für sein Urteil nehmen. »Es kann gar nicht anders. Die #Kirche hat – vom Grundgesetz verbrieft – das Recht zur selbstbestimmten Regelung ihrer internen Angelegenheiten. Dazu gehört ganz gewiss die Ausgestaltung ihrer Ämter. Der Staat darf da nicht hineinreden, er kann aber auch nicht davon absehen.«

Wortlaut des Interviews online

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Kölner Stadt Anzeiger (KSTA)
www.ksta.de

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