Foto: Claudio Schwarz
Von Christian Schröter, 2. Juli 2024, Lesedauer 2 Minuten, 47 Sekunden
Gütersloh und die Preisangabenverordnung
Gütersloh, 2. Juni 2024
Seit geraumer Zeit fallen in Gütersloh immer mehr Verstöße gegen die Preisangabenverordnung auf. Demnach müssen die Preise von Waren, die im Schaufenster präsentiert werden, gut sichtbar ausgezeichnet werden. Oft ist das ein Ärgernis für Passanten, die sich beim Schaufensterbummel informieren möchten.
Das Ordnungsamt unternimmt offenbar nichts dagegen. Stattdessen werden dem Vernehmen nach hie und da Ladenbetreibern Schaufensterbeklebungen untersagt. Dem mittlerweile geschlossenen #Vodafone Shop in der #Fuzo MIBES (»Mittlere #Berliner #Straße«) offenbar nicht, denn dort sind sämtliche #Schaufenster komplett beklebt. Im Vorbeigehen fällt das freilich kaum auf, der Laden wirkt ganz normal – obwohl er geschlossen ist. Was bezeichnend ist.
Andererseits ergibt sich daraus die Erkenntnis, dass die betroffenen Läden offenbar keine Profis zu Rate gezogen haben, denn Profis hätten vorm Bekleben eine Genehmigung beim Bauamt beantragt. Bis zu gewissen Größen und Arten von Beklebungen und Schildern und solange Werbeanlagen nicht beleuchtet sind, ist zwar keine Baugenehmigung erforderlich, aber wer sich vor Überraschungen schützen will, muss sich zuvor informieren (lassen).
Paragraph 13, #Bauordnung #NRW
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
Anlagen der #Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
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